Bahnhofstraße 1, 86925 Fuchstal-Leeder ・Email:  post@vgem-fuchstal.de ・Telefon: 08243 9699 0

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und Montag 14:00 Uhr – 18:30 Uhr

Was erledige ich wo?

Vorkaufsrecht der Gemeinde; Beantragung eines Negativzeugnisses

Vorkaufsrecht der Gemeinde; Beantragung eines Negativzeugnisses

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.

Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Sie kann dies auch zu Gunsten Dritter tätigen.


Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.


Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie


  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.


Der Antrag wird in aller Regel vom Notariat, das den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.

Es erfolgt ein Grundstückskauf und es liegt ein Kaufvertrag für ein Grundstück vor.


Der Gemeinde steht u.a. ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf eines Grundstücks


  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Ausgleichsmaßnahmen) festgesetzt sind,
  • in einem Umlegungsgebiet,
  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
  • im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
  • im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
  • in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 Baugesetzbuch vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
  • in einem Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten,
  • Zusätzlich kann durch Satzung in den folgenden Fällen 

    ein Vorkaufsrecht durch die Gemeinde begründet 

    werden: 

    • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes an 

      unbebauten Grundstücken,
    • In Gebieten in denen sie städtebauliche Maßnahmen 

      in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten 

      städtebaulichen Entwicklung 
    • In Gebieten nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB 

      wenn das Grundstück einen städtebaulichen 

      Missstand oder einen baulichen Missstand aufweist 

      und dieser erhebliche nachteilige Auswirkungen auf 

      das Umfeld hat.

Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Nach oben scrollen
Scroll to Top