Bayern und der Bund haben eine Reihe steuerlicher Maßnahmen ergriffen, um die Liquidität von Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, zu entlasten. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu diesen Maßnahmen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen, des Bayerischen Landesamt für Steuern oder bei Ihrem Finanzamt.
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
So wurde für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Neben diesen Maßnahmen soll bei den Betroffenen vorübergehend von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden.
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.
Geht es Ihnen um die Stundung der Gewerbesteuer, ist Ihr zuständiger Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung.
Geht es um die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Ansprechpartner für folgende Verbrauch- und Verkehrsteuern sind die zuständigen Hauptzollämter:
- Kraftfahrzeugsteuer
- Einfuhrumsatzsteuer
- Luftverkehrsteuer
- Energiesteuer
- Stromsteuer
- Tabaksteuer
- Kaffeesteuer
- Biersteuer
- Alkoholsteuer
- Alkopopsteuer
- Schaumweinsteuer
- Zwischenerzeugnissteuer
Unter “Weiterführende Links” finden Sie weiterführende Informationen zu einzelnen Maßnahmen und Steuerarten.
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- Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
Formular für die vereinfachte Antragstellung
- auf zinslose Stundung von ursprünglich bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern bis längstens 30. Juni 2022
und/oder - auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
und/oder - auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
- auf zinslose Stundung von ursprünglich bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern bis längstens 30. Juni 2022
- Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus