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Stromzählerablesung im Gebiet der LEW Verteilnetz GmbH: So können Haushalte in diesem Jahr ihren Zählerstand übermitteln
Verwaltungsgemeinschaft Fuchstal
Dezember 6, 2022

Stromzählerablesung im Gebiet der LEW Verteilnetz GmbH: So können Haushalte in diesem Jahr ihren Zählerstand übermitteln

LVN-Pressetext

Die LEW Verteilnetz GmbH (LVN) erfasst zum Jahreswechsel wieder die Zählerstände im Netzgebiet.
Auch in diesem Jahr bietet LVN den Haushalten dabei verschiedene Möglichkeiten der
Zählerstandserfassung an. Geplant ist, dass die vor Ort meist persönlich bekannten Ableser, die
sogenannten Ortsbevollmächtigten, zwischen 21. Dezember und 15. Januar die Haushalte
kontaktieren.
Wer seinen Zählerstand selbst ablesen möchte, kann dem Ortsbevollmächtigten den Zählerstand
direkt an der Haustür oder im Nachgang beispielsweise telefonisch mitteilen. Möglich ist auch, den
Ortsbevollmächtigen Zugang zum Zähler gewähren und den Stromzähler wie gewohnt ablesen zu
lassen. In diesem Fall muss der Kunde nichts weiter unternehmen.
Trifft der Ortsbevollmächtigte den Kunden nicht an, hinterlässt er eine Karte mit allen notwendigen
Informationen, um den Zähler selbst abzulesen.
In Orten ohne zuständige Ortsbevollmächtigte wird LVN die Haushalte direkt per Brief informieren
und um eine Selbstablesung bitten. Alle notwenigen Informationen zur Selbstablesung und zur
Übermittlung des Zählerstands sind in dem Schreiben erläutert.
Die Ableser werden verstärkt mit einer Handy-App anstatt gedruckter Ableselisten unterwegs sein.
Für die Kundinnen und Kunden ändert sich dadurch jedoch nichts.
Die Ortsbevollmächtigten können sich mittels einer Bescheinigung sowie dem Personalausweis
ausweisen. Wer Zweifel an der Befugnis der Ableser hat, kann sich unter der kostenfreien
Rufnummer 0800 539 638 1 von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8 und 17 Uhr rückversichern.
Von welchem Stromlieferanten die Haushalte ihren Strom beziehen, spielt bei der Ablesung keine
Rolle. Der abgelesene aktuelle Zählerstand wird an den jeweiligen Stromlieferanten für die
individuelle Stromverbrauchsabrechnung weitergeleitet.

Titelbild-Blog-VG
18.09.2023

Bekanntmachung des Wahlkreisleiters: Berichtigung bei Stimmzettel C und D

Landtags- und Bezirkswahl am Sonntag, 8. Oktober 2023;

Berichtigung bei Stimmzettel C und D

Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Stimmzetteln C und D für die Bezirkswahl 2023 in der Unterüberschrift nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkswahlgesetz anstelle der Bezeichnungen „Stimmkreisabgeordneter“ und „Wahlkreisabgeordneter“
die Bezeichnungen „Bezirksrat im Stimmkreis“ und „Bezirksrat im Wahlkreis“ treten.

 

Die Berichtigung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Stimmabgabe.

 

Weitere Informationen:

230914_Amtsblatt_Sonderausgabe

blog-img-vg
11.07.2023

Zweiwöchige Straßensperrung ab 17. Juli

Zweiwöchige Straßensperrung ab 17. Juli

Der Fahrbahnbelag auf der Bundesstraße 17 südlich Lechblick soll auf einer Länge von insgesamt rund 700 Metern grundlegend erneuert werden. Zur Durchführung der Bauarbeiten muss dieser Abschnitt der B 17 von Montag, den 17. bis voraussichtlich Freitag, den 28. Juli 2023 für den gesamten Verkehr gesperrt werden.

 

Alle weiteren Infos entnehmen Sie bitte den anhängenden Dateien:

PRESSEMITTEILUNG Vollsperrung B17

StBAWM_B17_Ern_Fahrb_suedl_Leckblick_Umleitung_mg

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22.05.2023

Härtefallhilfen für Öl- und Pelletheizungen

Die Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine haben auch die Verbraucher in Bayern zu spüren bekommen – unter anderem in Form massiv erhöhter Strom- und Heizkosten. Der Bund hat daraufhin im Dezember 2022 einen Härtefallfonds für Privathaushalte angekündigt, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen.

 

Wie das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mitgeteilt hat, stehen jetzt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung.

 

Unter nicht leitungsgebundenen Energieträgern versteht man Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks. Die Härtefallhilfe erhalten laut Ministerium die Bewohnerinnen und Bewohner von Privathaushalten im Freistaat Bayern.

 

Die Härtefallhilfe kann nur für einen Wohnsitz (zum Beispiel Erstwohnsitz) beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Bewohnerinnen und Bewohner eines Privathaushalts (Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer) in Bayern.

Weitere detaillierte Informationen zur Härtefallhilfe hat das Sozialministerium auf seiner Webseite veröffentlicht.

Entsprechende Hilfsanträge können vom 15. Mai an auf folgender Internetseite gestellt werden:

 

https://www.stmas.bayern.de/energiekrise/

 

Quelle: Süddeutsche Zeitung

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